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Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ein „anderes Spiel“ meint vor allem Geschicklichkeitsspiele.
Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.
Die Erlaubnis berechtigt Sie nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich nur auf eine bestimmte Veranstaltung. Die Erlaubnis ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden.
Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter oder Gesellschafterin erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Erlaubnisfreiheit besteht (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60 EUR). Klären Sie vorher mit der zuständigen Gemeinde ab, ob Sie für ein bestimmtes Spiel eine Erlaubnis benötigen oder nicht.
sabrina.neuner@gemeinde-oberammergau.de
Öffnungszeiten: N/A
tanja.brasch@gemeinde-oberammergau.de
Öffnungszeiten: N/A
Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte) aufstellen möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis nach § 33c der GewO.
Wenn Sie im "Reisegewerbe" ein anderes Spiel im Sinne des § 33d GewO veranstalten möchten, benötigen Sie gemäß § 60a GewO die Erlaubnis für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Bitte beachten Sie, dass hiermit gegebenenfalls andere Gebühren verbunden sind als mit dem „stehenden Gewerbe“.
keine
Die Erlaubnis können Sie schriftlich oder ggf. das Online-Verfahren bei der zuständigen Stelle beantragen. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
ca. 3 - 5 Wochen
Verwaltungsgerichtliche Klage
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