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Sühneversuch
Außergerichtlicher Sühneversuch bei Privatklagedelikten
Das Sühneverfahren nach § 380 Strafprozessordnung (StPO) ist ein vorgerichtliches Verfahren bei „Privatklagedelikten“ (§ 374 StPO). Hierbei findet bei der Gemeinde Oberammergau als Vergleichsbehörde der Versuch einer gütlichen Einigung („Sühneversuch“) statt.
Bei Privatklagedelikten erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Tut sie dies nicht, können Bürgerinnen und Bürger dann vor dem Amtsgericht mit dem Ziel der Bestrafung des Kontrahenten klagen. Zuvor müssen sie beim gemeindlichen Vermittlungsamt den „Sühneversuch“ absolvieren. Bleibt er erfolglos, wird darüber ein „Sühneversuchszeugnis“ erteilt. Dieses muss gemeinsam mit der dann zulässigen „Privatklage“ eingereicht werden.
Anwendungsbereiche
Das Sühneverfahren findet bei folgenden Privatklagedelikten statt:
- Hausfriedensbruch
- Beleidigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuchs)
- Bedrohung
- Sachbeschädigung
Voraussetzungen und Hinweise
Die meisten Privatklagedelikte sind sogenannte Antragsdelikte (Ausnahme: Bedrohung). Handelt es sich um ein Antragsdelikt, so setzt die Befugnis des Verletzten voraus, dass rechtzeitig (innerhalb einer Frist von drei Monaten) ein Strafantrag gestellt wurde. In der Erhebung der Privatklage innerhalb der Dreimonatsfrist liegt gleichzeitig die Antragstellung.
Der Sühneversuch ist nur durchzuführen, wenn beide Parteien in Oberammergau wohnen. Trifft dies nicht zu, kann direkt Privatklage erhoben werden.
Die Gemeinde berät und informiert zu folgenden Punkten:
- Antragstellung
- Kosten (25 Euro bis 150 € zuzüglich Auslagen (z. B. Portokosten)
- Terminierung
- Sühneprotokoll
Benötigte Unterlagen
Formloser schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben:
- Name und Anschrift der Beteiligten
- Schilderung der Streitsache (Tatort, Tatzeit, Tathergang)
- Vorschlag zum Ergebnis, das Sie erreichen möchten
Kosten
Verfahren über den Sühneversuch einschl. Aufnahme einer Niederschrift nach § 4 und Erteilung eines Zeugnisses nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen.
- wenn beide Parteien erschienen sind 100,00 Euro
- wenn keine oder nur eine Partei erschienen ist 50,00 Euro
Die Gebühren fallen bei Erneuerung des Antrages wiederholt an.
Beachten Sie bitte unsere Datenschutzhinweise.
Sühnestelle der Gemeinde Oberammergau
- Herr Christian Ostler
- Ludwig-Thoma-Str. 10, 82487 Oberammergau
- 08822 – 32227
- christian.ostler@gemeinde-oberammergau.de