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Bebauungspläne können von ihren Festsetzungen Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans können Sie nur dann beantragen, wenn eine solche Ausnahme vorgesehen ist. Ihr Vorhaben ist jedoch auch bei Zulassung der Ausnahme an den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans zu messen, von denen keine Ausnahme möglich ist.
Üblicherweise wird eine Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans gemeinsam mit einem Bauantrag behandelt. Eine Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann aber auch für verfahrensfreie Vorhaben beantragt werden. In diesem Fall ergeht eine isolierte Entscheidung über die Ausnahme.
Auch, wenn für Sie eine Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugelassen wird, sind Sie dennoch zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Übrigen verpflichtet.
Die Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine Ermessensentscheidung. Beim grundsätzlichen Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme kann also gegebenenfalls dennoch eine Ausnahme versagt werden.
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Eine digitale Einreichung von Anträgen auf isolierte Ausnahme ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.
(M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)
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