Gemeinde Oberammergau
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Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung

Wenn Sie aus besonderem Anlass ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Alkoholausschank) betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung.
  • Anlassgastronomie
  • Führungszeugnis
  • Gaststättenrechtliche Gestattung
  • Gestattung
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Vorübergehende Gaststättenerlaubnis
Stand: 03. November 2024
Beschreibung

Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG (zuständig für die Erteilung einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde). Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.

Falls Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) nur vorübergehend betreiben wollen, kann der Betrieb von der zuständigen Gemeinde nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich).

Voraussetzung ist, dass es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Nach der Rechtsprechung ist ein entsprechender besonderer Anlass dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).

Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Ebenso wie die Gaststättenerlaubnis ist auch die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden (also nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt unabhängig vom konkreten Standort). Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn der Antragsteller Inhaber einer Reisegewerbekarte ist.

Ansprechpartner

Frau Sabrina Neuner

Funktion: Sachgebietsleiterin

sabrina.neuner@gemeinde-oberammergau.de

+49 8822 32 240

Öffnungszeiten: N/A

Frau Tanja Brasch

Funktion: Standesbeamtin

tanja.brasch@gemeinde-oberammergau.de

+49 8822 32 241

Öffnungszeiten: N/A

Fristen

Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung ist (mindestens 4 Wochen vorher) schriftlich bei der Gemeinde zu stellen.

Erforderliche Unterlagen
  • Unterrichtungsnachweis
  • Führungszeugnis für Behörden
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • nähere Beschreibung der Räumlichkeiten (ggf.)
Kosten
  • Gestattung: 30 bis 2000 EUR
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)
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