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Alle betroffenen Grundeigentümer werden an diesem Verfahren beteiligt. Sie erhalten nach dem Abzug öffentlicher Flächen neu zugeschnittene Grundstücke, die zweckmäßig genutzt werden können und mindestens den Verkehrswert des ursprünglichen Grundstücks haben sollen. Ein Umlegungsverfahren ist dann entbehrlich, wenn zwischen den Beteiligten eine anderweitige einvernehmliche Regelung gefunden wird.
Die Umlegung kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) durchgeführt werden. Sie wird von der Gemeinde angeordnet und durchgeführt. Hierfür werden eigene Umlegungsausschüsse gebildet. Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auch auf das zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung übertragen.
Die Umlegung wird durch Beschluss eingeleitet, in welchem alle betroffenen Grundstücke aufzuführen sind. Der Beschluss muss ortsüblich bekanntgemacht werden. Er hat zur Folge, dass eine Verfügungs- und Veränderungssperre eintritt. Dies bedeutet, dass wesentliche Handlungen (Verkauf, Errichtung eines Gebäudes etc.) nur noch mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle durchgeführt werden dürfen.
Sämtliche im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke bilden dann die Umlegungsmasse. Aus dieser werden vorweg die Flächen ausgeschieden, welche als Verkehrsfläche oder sonstige öffentliche Fläche (Grünanlagen, Kinderspielplatz etc.) im Bebauungsplan festgesetzt sind. Diese werden der Gemeinde zugeteilt. Aus der verbleibenden Fläche werden neue Grundstücke gebildet, die so zugeschnitten sind, dass sie zweckmäßig bebaut werden können. Von diesen Grundstücken erhält jeder Eigentümer einen Anteil, der so weit wie möglich seinem Anteil an der Umlegungsmasse entspricht. Dabei kann die Umlegungsstelle zwischen einer Verteilung nach Flächen und einer Verteilung nach Werten wählen. Soweit eine dem genauen Anteil exakt entsprechende Zuteilung tatsächlich nicht möglich ist, findet ein Ausgleich in Geld statt.
Eine vereinfachte Umlegung kann unter den Voraussetzungen des § 80 BauGB erfolgen. Dabei können aneinander liegende Grundstücke, nicht jedoch Straßen oder Straßenbestandteile, neu zugeschnitten werden.
Die erforderlichen Unterlagen werden von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eingeholt.
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